top of page

Rattenhaltung

​

Auszüge aus dem Schweizerischen Tierschutzgesetz

​

Mindestanforderung

 

- Min 2 Tiere


- Grundfläche min 0.5m2 (Tiefe min 50cm)


- Volumen min 0.35m3 (Höhe min 56cm)


- Die Mindestmasse stellen jedoch nur die Grenze zur Tierquälerei dar. Wer diese Werte auch nur geringfügig unterschreitet, macht sich strafbar. Weiter sind Rückzugsmöglichkeiten, Nestmaterial, Nageobjekte wie Äste und ein Sandbad vorgeschrieben. (Diese Masse gelten für 2-5 Tiere pro weiteres Tier muss ein Mehrvolumen von 0.05m3 gemacht werden.)

 

Vorschlag zur optimalen Haltung

 

- Der Schweizer Tierschutz STS empfiehlt für 3 bis 4 Ratten eine Mindestgrundfläche von 1m² auf mehreren Ebenen. Dies entspricht einem Käfig von beispielsweise 1 m Länge und 1m Breite. 


- Das ideale Gehege für Ratten wäre mehrstöckig mit mehreren Abteilen, am besten 2 m x 1 m x 2m.


- Min 2 Volletagen.

 

Futter

 

Die meisten im Tierbedarf angebotenen Futter sind für Ratten schlecht bis gar nicht geeignet. Ein geeignetes Futter besteht aus einer asgewogenen Körnermischung mit eventueller Anreicherung von Tierischem Eiweiss, Kräuter und Blüten.

 

Was auf gar keinen Fall im Napf eines Rattenrudels landen sollte ist Allgemeinnagerfutter. Diese Futtermischungen gehören in kein Nagetier da sie nicht auf die jewilige Art abgestimmt ist.

bottom of page